24. Dezember 2020

Geschenke aus dem Internet - wann ist ein Umtausch möglich?

Weihnachts-Shopping
Quelle
Pixabay

Seit dem 16. Dezember befindet sich Deutschland wieder im Lockdown. Wer seine Weihnachtsgeschenke nicht schon vorher zusammen hatte, konnte seitdem bis auf Selbstgebasteltes nur auf Online-Geschäfte zurückgreifen. Dabei hat die Coronakrise den Online-Handel ohnehin schon kräftig wachsen lassen: Laut einer BEVH-Studie hat sich beispielsweise der Umsatz beim Versand von Lebensmitteln im Vergleich zum Vorjahr mit 90 Prozent Zuwachs fast verdoppelt.

Neben den vielen Vorteilen (Vermeiden von Menschenmengen, Lieferung an die Haustür, größere Auswahl, besserer Preisvergleich) ergeben sich speziell im Weihnachtsgeschäft aber auch einige Fragen für die Verbraucher:innen. Wir haben generelle Tipps zu Umtausch und Reklamation beim Kauf von Waren im Internet zusammengestellt.

Ausnahmen vom generellen Widerrufsrecht

Bei Online-Geschäften gilt ein allgemeines 14-tägiges Widerrufsrecht. Wer in dieser Zeit die Ware zurückschickt, bekommt sein Geld zurück – auch ohne Gründe dafür zu nennen. Es ist also völlig legitim Geschenke bei Nichtgefallen zurückzugeben. Allerdings kann der Anbieter die Rücksendekosten in Rechnung stellen. Das Widerrufsrecht soll das sogenannte Informationsdefizit ausgleichen, da die Ware nicht persönlich im Geschäft gekauft wird.

Ausgenommen von der Regelung sind jedoch beispielsweise schnell verderbliche Lebensmittel. Genauso fallen personalisierte Güter darunter (Sonderanfertigungen beim Schmuck, Namensaufdrucke auf Fußballtrikots oder Ähnliches, Maßanfertigungen). Bestimmte Artikel dürfen aus hygienischen Gründen nicht mehr zurückgenommen werden, sollte die Verpackung bereits aufgebrochen sein. Ein typisches Beispiel dafür wären Zahnbürsten.

Ein Blick in die AGB hilft

Wer sich nicht sicher ist, welche Produkte zurückgeschickt werden können und welche nicht, sollte sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Händlers vor dem Kauf gründlich durchlesen. Im Zweifel kann man sich später auch immer auf diese berufen.

Auch beim Erwerb von digitalen Gütern wie Filmen oder Musik, die sie per Download oder Stream beziehen, kann das Widerrufsrecht verfallen. Davon müssen Sie aber explizit in Kenntnis gesetzt werden. Ein bloßer Hinweis versteckt in den AGB reicht nicht aus.

Wichtig: Die Widerrufsfrist darf nicht an den Weihnachtsfeiertagen enden!

Von
D.Lehmann